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Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen

Die Fahrtkosten anlässichl der Pflege eines Angehörigen sind weder außergewöhnlich noch entstehen sie zwangsläufig und sind deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Das Finanzgericht Münster musste sich im Fall eines Ehepaars mehrfach mit der Frage befassen, ob die Fahrtkosten anlässlich der Pflege eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Die Eheleute fuhren regelmäßig zur schwerbehinderten Mutter bzw. Schwiegermutter, um sich um diese zu kümmern und für sie Besorgungen vor Ort zu erledigen. Nach Ansicht des Gerichts sind diese Fahrtkosten aber weder außergewöhnlich noch zwangsläufig und damit gleich aus mehreren Gründen nicht als außergewöhnliche Belastung ansetzbar. Für das Gericht spielte bei der Entscheidung auch die Tatsache eine Rolle, dass die Mutter rund 300 km entfernt wohnte, weswegen das Gericht es nicht als sittlich missbilligenswert ansah, für die Pflege und Besorgungen die Hilfe von Dritten vor Ort in Anspruch zu nehmen.