Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
Für die steuerliche Berücksichtigung von Spenden an ausländische Organisationen gelten ab 2025 neue Regelungen, die einen Eintrag der Organisation im Zuwendungsempfängerregister voraussetzen.
Bei Zuwendungen an ausländische Organisationen war der Spender bis einschließlich 2024 verpflichtet, die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit der ausländischen Organisation im Rahmen seiner Steuererklärung nachzuweisen. Dazu musste er auf Verlangen des Finanzamts geeignete Unterlagen zum Nachweis der Gemeinnützigkeit der begünstigten Organisation einreichen (z. B. Satzung, Tätigkeitsbericht, Kassenbericht).
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 entlastet stattdessen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Finanzämter von der Prüfung der Voraussetzungen bei Spenden an ausländische Zuwendungsempfänger. Für die Berücksichtigung der Spende im Rahmen des Sonderausgabenabzugs ist nun auch bei begünstigten Organisationen im Ausland eine Zuwendungsbestätigung erforderlich. Denn ausländische Zuwendungsempfänger sind seit dem 1. Januar 2025 berechtigt, Zuwendungsbestätigungen auszustellen, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister eingetragen sind. Die Prüfung zur Aufnahme in das Register übernimmt ausschließlich das BZSt. Der Antrag auf Aufnahme in das Register kann online beim BZSt gestellt werden.
Bei der Prüfung von Zuwendungsbestätigungen von ausländischen Empfängern prüft das Finanzamt bei Steuererklärungen für die Jahre ab 2025 nun lediglich, ob die auf der Zuwendungsbestätigung angegebene Organisation im Zuwendungsempfängerregister eingetragen ist. Liegt kein Eintrag vor, kann die Spende auch nicht steuerlich als Sonderausgabe berücksichtigt werden.